Nur wenn der Vermieter den Spareffekt von Renovierungsmaßnahmen nachweisen kann, sind diese Kosten umlagefähig. Dazu muss der Vermieter konkret vortragen und beweisen, wieviel Energie wirklich eingespart werden kann. Im vorliegenden Fall ging es um den Austausch von Fenstern. Hier hätte genügt, dass der Vermieter die Wärmedurchgangskoeffizienten beider Fenster angibt.
Sind die Nebenkosten im Vergleich zu den vereinbarten Vorauszahlungen überdurchschnittlich hoch, so ist grundsätzlich dennoch die Nachzahlung geschuldet. Allerdings hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Nachzahlung, wenn der Vermieter bewusst den Betriebskostenvorschuss niedrig angesetzt hatte, um den Mieter zum Abschluss des Mietvertrages zu bewegen.